Auf dem Kundenforum des WM Datenservice am vergangenen Donnerstag in Frankfurt wurden die neuesten Zahlen bekannt gegeben. Demgemäß steigt dieses Jahr die Anzahl der Neuemissionen hochgerechnet voraussichtlich auf rund 6,3 Mio. Gattungen. Ein Zuwachs von 120% innerhalb der letzten fünf Jahre. Hauptverantwortlich dafür sind Optionsscheine, die mit Abstand den größten Anteil der Neuemissionen ausmachen (siehe Grafik mit den Werten nur für die ersten drei Quartale).
Für rund 2,15 Mio. Gattungen werden Daten zum Zielmarkt und zur Kostentransparenz bereitgestellt. Darin enthalten sind 71.800 Fonds. Gemäß MiFID II / MiFIR sind Emittenten von Wertpapieren verpflichtet, diese Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Ein Thema zog sich wie ein roter Faden durch die Veranstaltung: Probleme mit der Performance der Zielsysteme; verursacht durch eine stetig größer werdende Anzahl von Wertpapier-Referenzdaten. Die Firma SimCorp hat bereits darauf reagiert und ein Unternehmen gekauft, das auf das Management von Wertpapier-Referenzdaten spezialisiert ist. Die erworbene Software wird in SimCorp Dimension integriert.
Für alle, die dieses Performance-Problem noch zu bewältigen haben, bietet Intalus als Spezialist für das Management von WM-Daten mit Grand Central die Lösung.
Allerdings gab es wegen der deutschen regulatorischen Vorschriften bisher Investitionshindernisse für deutsche institutionelle Investoren in nicht-deutsche Fonds. So durften Versicherer bis vor Kurzem nur Vermögenswerte erwerben, die bestimmten Kriterien entsprachen. Zudem durften diese Assets einen vorgegebenen Anteil am gesamten Vermögen nicht überschreiten. Im Hinblick auf die Besteuerung unterlagen die Anleger bisher einer drohenden Strafbesteuerung auf ausländische, intransparente Fonds.
Doch nun haben sich die Bedingungen für Investitionen von deutschen institutionellen Anlegern deutlich verbessert. Erstens aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Solvency-II-Regelung für Versicherer im Jahr 2016 und zweitens durch die Investmentsteuerreform mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
Als EU-Richtlinie regelt Solvency II das Vermögen aller in der EU ansässigen Versicherungsunternehmen. Danach sind die Anleger grundsätzlich frei, in alle Arten von Vermögenswerten zu investieren, müssen diese jedoch im Risikomanagement und im Solvency Capital Requirement (SCR) berücksichtigen. Die Risikobewertung basiert auf einer vorgegebenen Klassifizierung und den Spezifika der relevanten Vermögenswerte. Die große Mehrheit der EU-Versicherer nutzt ein Standardmodell zur Berechnung des SCR gemäß der in den Solvency-II-Vorschriften dargelegten Parametern. Nur einige (in der Regel größere) Versicherungsunternehmen sehen ein alternatives Berechnungsmodell vor, das zunächst von der zuständigen, nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden muss.
Ein Grundprinzip von Solvency II in Bezug auf (Ucit-)Fonds ist der sogenannte „Look-through-Ansatz“, bei dem die Risikoanalyse durchgeführt wird, indem die zugrundeliegenden Vermögenswerte des Fonds durchleuchtet werden. Die vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte werden klassifiziert und Sub-Risikomodulen (beispielsweise Aktienrisiko, Spread-Risiko, Zinsrisiko, Immobilienrisiko) des Marktrisikomoduls zugeordnet. Basierend auf dieser Klassifizierung werden die SCR-Zahlen für jeden Vermögenswert berechnet.
Um die Analyse des Fondsvermögens zu erleichtern, erwarten Versicherungen, dass der Fondsmanager regelmäßig ein Solvency-II-Reporting zur Verfügung stellt. Das ist oft eine Voraussetzung für die Anlage. Allerdings geben Fondmanager das Solvency-II-Reporting häufig an spezialisierte Dienstleister ab (vorwiegend dem Administrator des Fonds, vor allem in Fällen, bei denen es sich um einfache Fondsstrukturen handelt).
Komplexere alternative Fonds benötigen jedoch häufig zuerst eine Asset-Klassifizierung der zugrundeliegenden Investitionen, um einen Durchblick zu ermöglichen. Das Reporting erfolgt dann auf dieser Grundlage.
Der Look-Through- sowie der Asset-Klassifizierungsansatz sind wichtig für die korrekte Berechnung der SCR für alternative Fonds (beispielsweise Debt Funds, Private Equity, Infrastrukturfonds, Hedgefonds), traditionelle Fonds (wie Rentenfonds, börsennotierte Aktienfonds) und börsengehandelte Fonds (ETFs).
Eine Asset-Klassifizierung und die anschließende Zuordnung zu den relevanten Sub-Risko-Modulen kann zu sehr unterschiedlichen SCR-Werten für verschiedene Asset-Klassen führen. Häufig verringert ein genauer Durchblick auf Investorenebene die SCR-Belastung deutlich. (Zum Beispiel, wenn eine anerkannte Absicherungsstrategie nach Solvency-II-Regeln angewendet wird oder wenn Sicherheiten für eine Derivatestrategie berücksichtigt werden.) Im Zusammenhang mit ETFs kann sich die SCR je nach Indexreplikation (physisch oder synthetisch) und den spezifischen Vermögenswerten wesentlich unterscheiden.
Das neue Solvency-II-System ermöglicht im Allgemeinen ein viel breiteres Anlageuniversum für Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU als bisher. Um die erweiterten Verteilungsmöglichkeiten nutzen zu können, müssen Asset-Manager allerdings die Fähigkeit haben, die Asset-Klassifizierung sowie laufende Solvency-II-Reports angemessen zur Verfügung stellen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ist das neue, deutsche Investmentsteuergesetz in Kraft getreten, demzufolge (neben anderen Bestimmungen) die derzeitige, pauschale Strafbesteuerung deutscher Anleger in steuerlich intransparente Fonds abgeschafft wird.
Im Allgemeinen wird es nicht mehr erforderlich sein, dass Anlagefonds, eine jährliche deutsche Steuererklärung abgeben. Den deutschen, steuerpflichtigen Anlegern werden in Bezug auf Investmentfonds, die als Aktienfonds gelten, besondere steuerliche Befreiungen gewährt.
Das neue Steuerrecht gilt für alle Investmentfonds. In der Regel können diese Fonds in verschiedenen Unternehmensformen (beispielsweise Irish PLC oder ICAV, Luxembourg SA) oder Vertragsformen (zum Beispiel Luxembourg FCP, Irish Unit Trust) organisiert sein. Partnerschaftsstrukturen können sich allerdings nicht als Investmentfonds qualifizieren und fallen weiterhin unter die normalen Einkommenssteuerregeln.
Die Definition der unterschiedlichen Fondsarten ist im Gesetz klar geregelt: Ein Aktienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß seinen Anlagebedingungen laufend mindestens 51 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen an Unternehmen investiert. Ein Mischfonds ist ein Anlagefonds, der gemäß seiner Vertragsbedingungen mindestens 25 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt. Ein Immobilienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß seinen Vertragsbedingungen mindestens 51 Prozent seines Wertes in Immobilien und Immobiliengesellschaften investiert.
Es ist wichtig zu beachten, dass basierend auf einem Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in einem rechtsverbindlichen Begleitschreiben, die Investitionsquote, die für eine der oben genannten Fondsarten erforderlich ist, entweder ex-ante in den Anlagebedingungen festgelegt oder ex-post faktisch nachgewiesen werden kann.
Auf Fondsebene werden Investmentfonds in der Regel als nicht transparente Körperschaften behandelt, die einer spezifischen deutschen Steuer unterliegen (in erster Linie deutsche Dividenden und Erträge aus Immobilienvermögen).
Für in Deutschland steuerpflichtige Anleger sind die vom Fonds erhaltenen Ausschüttungen sowie die Gewinne aus den Rücknahme-/Veräußerung steuerpflichtig. Die frühere Strafbesteuerung von Einkünften aus intransparenten Fonds wird abgeschafft.
In Bezug auf das kumulierte Einkommen unterliegt ein bestimmter Mindestbetrag, die sogenannte Vorabpauschale, die nach einer bestimmten Formel berechnet wird, einer jährlichen Besteuerung auf der Ebene des Anlegers. Diese Mindeststeuer gilt jedoch nur, wenn die Ausschüttungen eines Fonds im betreffenden Jahr niedriger sind als der berechnete Betrag der Vorabpauschale.
Ein wesentlicher Vorteil für in Deutschland steuerpflichtige Anleger besteht darin, dass das neue Investmentsteuerrecht die Steuerbemessungsgrundlage des Anlegers teilweise erheblich reduzieren wird. Das betrifft Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds, je nach Fondskategorie und Anlegertyp.
Asset-Manager können ihre Chancen, Investitionen von deutschen – und generell EU – Versicherern zu erhalten deutlich erhöhen, wenn sie eine Solvency-II-Lösung anbieten können. Dazu gehören eine sachgerechte Asset-Klassifizierung und ein granulares Solvency-II-Reporting sowie eine wettbewerbsfähige SCR und eine attraktive wirtschaftliche Rendite für die jeweilige Anlageklasse.
Aus der Sicht der Investmentsteuer wird es für ausländische Fondsmanager wesentlich einfacher, sich an deutsche Anleger zu wenden, da das neue Regime ein vereinfachtes Steuersystem für Investmentfonds (ohne die Notwendigkeit, eine jährliche, deutsche Steuererklärung einzureichen) sowie eine vorteilhafte steuerliche Behandlung für bestimmte Arten von Fonds schafft.
Die Investmentsteuerreform bricht vollständig mit den alten Regelungen. Bisher wurde der einzelne Anleger so besteuert, als habe er die im Fonds enthaltenen Vermögenswerte direkt erworben. Der Fonds selbst unterlag nicht der Besteuerung. Dieses sogenannte Transparenzprinzip gilt für Publikumsfonds nun nicht mehr. Künftig werden sowohl der Fonds als auch der Anleger besteuert. Dennoch soll die Steuererklärung für den einzelnen Anleger vereinfacht werden. Er braucht dem Finanzamt künftig nur noch vier Informationen – Art des Fonds, Höhe der Ausschüttung, erster Rücknahmepreis sowie letzter Rücknahmepreis – anzugeben, die ihm seine Fondsgesellschaft zur Verfügung stellt.
Für die Fonds bedeutet das Abrücken vom Transparenzprinzip, dass sie nun auf bestimmte inländische Einkünfte Körperschaftsteuer bezahlen müssen, die in Form einer Kapitalertragsteuer zum Zuflusszeitpunkt durch die Verwahrstelle erhoben wird. Für Anleger in Publikumsfonds gilt eine modifizierte Cash-Flow-Besteuerung, die durch die depotführende Stelle zu beachten ist. Um die aus Sicht der Anleger nachteilige zusätzliche Besteuerung der Investmentfonds auszugleichen, gelten für sie künftig Teilfreistellungssätze, die sich nach dem Fondstyp und der Anlegergruppe richten.
Zudem kann der Fonds für Einkünfte, die bestimmte Anlegergruppen betreffen, eine Steuerbefreiung beantragen. Zu diesen Anlegern gehören Körperschaften, Juristische Personen, Personenvereinigungen, Stiftungen oder Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ihr Anteil an den Erträgen des jeweiligen Fonds muss nicht versteuert werden, wenn der Anleger seine Fondsanteile mindestens drei Monate gehalten hat und der Investmentfonds die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer erfüllt. Zusätzlich sind Anleger von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen von der Steuerpflicht befreit.
Anders sieht es bei Spezialfonds aus. Für deren Anleger soll die transparente Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Jahr 2018 hinaus gelten – allerdings gibt es auch hier einige Neuerungen, wie beispielsweise die unterschiedliche Transparenzoption für inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge. Künftig müssen die Verwahrstellen die Stammdaten der Anleger in Spezialinvestmentvermögen in ihre Systeme aufnehmen, um deren steuerlichen Status beim Ertragszufluss beachten zu können.
Gerade für die depotführenden Stellen bringt das neue Investmentsteuergesetz große Herausforderungen mit sich. Sie müssen sicherstellen, dass der Übergang vom alten zum neuen Steuerregime reibungslos funktioniert. Denn es ist erforderlich, die zu versteuernden Beträge des Anlegers vor dem Stichtag zu ermitteln und im System festzuhalten und ab dem 1. Januar 2018 nach dem nun geltenden Steuerrecht neu zu rechnen. Dafür werden alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 fiktiv veräußert und die steuerlichen Ergebnisse ermittelt. Gleichzeitig wird eine fiktive Anschaffung vorgenommen, für die dann das neue Recht gilt. Für die Ermittlung der fiktiven Veräußerungsergebnisse haben die Verwahrstellen noch bis Ende Dezember 2020 Zeit.
Fiktive Veräußerungen und Anschaffungen werden auch dann notwendig, wenn die Fondsgesellschaft die Anlagebedingungen für einen Fonds ändert – denn je nach Fondstyp fällt auch die Höhe der Teilfreistellung für den Anleger unterschiedlich aus. Daher müssen Änderungen des Fondstyps im Depot des Kunden vermerkt werden. Auch dadurch entstehen zusätzliche Datenpakete, die beim jeweiligen Kunden bis zum Verkauf der Anteile vorgehalten werden.
Alleine für die aktuelle Abrechnung zum 31. Dezember 2017 müssen bis zu 130.000 Fonds fiktiv veräußert und wieder erworben werden. Selbst bei einer mittelgroßen depotführenden Stelle kommen da schnell mehrere Millionen Transaktionen zusammen, für die nach dem FiFo-Prinzip die fiktive Steuer errechnet werden muss. Und solche Berechnungen kommen – wenn auch in deutlich kleinerem Umfang – immer wieder auf die Institute zu, sobald die Anlagebedingungen eines Fonds sich so verändern, dass er künftig zu einem anderen Fondstyp gehört. Um all diese Berechnungen vornehmen zu können, brauchen die depotführenden Stellen verlässliche Daten – und eine Software, die diese Daten verarbeiten und vorhalten kann.
So hat beispielsweise der WM Datenservice zusätzliche Datenfelder für die steuerliche Behandlung von Investmentfonds eingerichtet. Sie beziehen sich zum einen auf das Besteuerungsverfahren und geben zum anderen Auskunft darüber, wie hoch die Teilfreistellung des Anlegers ausfällt. Diese Daten müssen nun in die Systeme der depotführenden Stellen übernommen werden, um dann jederzeit die notwendigen Informationen für die Steuererklärung der Anleger zu liefern – damit diese tatsächlich nur noch vier Kennzahlen an das Finanzamt melden müssen.
Mit dem Referenzdaten-Managementsystem Grand Central stellt Intalus sämtliche Daten des WM-Datenservice, die für die Umsetzung der Investmentsteuerreform notwendig sind, in einer zentralen Datenbank bereit. Auf diese kann u. a. über Schnittstellen bzw. WebServices zugegriffen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Die ISIN wurde eingeführt, um Finanzinstrumente weltweit eindeutig identifizieren zu können. Denn so wie in Deutschland für Wertpapiere eine WKN vergeben wird, kann es je nach Markt, Land oder handelnden Akteur auch eine SEDOL, CUSIP, Valorennummer, Bloomberg-ID, FIGI oder RIC geben – um nur eine Auswahl zu nennen. Diese Codes werden einem Wertpapier von verschiedenen Firmen zur Identifizierung zugeordnet. Das Pendant zur WKN ist in den USA beispielsweise die CUSIP und in Großbritannien die SEDOL. Die Trading Desks denken allerdings auch gerne in Bloomberg-IDs (jetzt auch FIGI, Financial Instrument Global Identifier) oder Reuters RICs; teils zusätzlich unterschieden nach dem Marktplatz, auf dem das Wertpapier gehandelt wird.
Um diesem Durcheinander ein Ende zu bereiten, hat die International Organisation for Standardisation (ISO) vor über 20 Jahren in Zusammenarbeit mit Experten die ISIN unter dem Standard ISO 6166 ins Leben gerufen. Einfachheitshalber haben die lokalen Nummernvergabestellen bei der Umsetzung in der Regel ihren bestehenden Code für nationale Papiere in diese eigebettet.
Während die ISIN jedoch als sogenannte „Dumb Number“ – also als Nummer ohne inhärente Aussage – gedacht ist, folgen viele lokale Nummernsystematiken hingegen einem festen Schema, das einen Mehrwert für den lokalen Markt bietet und die Nutzung daher kostenpflichtig ist. So verdienen sowohl die London Stock Exchange (SEDOL) als auch das CUSIP Service Bureau mehrere Millionen durch Lizenzen für die Nutzung ihrer Identifier und der zugehörigen Referenzdaten. Auch der WM Datenservice hatte für die WKN ursprünglich einen Nummernkreis für Anleihen und Aktien vorgesehen, dies aber mittlerweile aufgrund der großen Anzahl an Emissionen wieder verworfen.
Viele Finanzinstitute nutzen für ihre Prozesse und IT nach wie vor die ursprünglichen, nationalen Identifier. So wird jedem in Deutschland genutztem Wertpapier auch eine WKN zugewiesen; selbst wenn es sich beispielsweise um ein amerikanisches Wertpapier handelt, das bereits über eine ISIN und eine CUSIP verfügt. Auch wenn viele deutsche Institute schon auf die ISIN als führende Nummer umgestellt haben, ist für andere eine Datenverarbeitung ohne WKN nicht denkbar. Der technische Aufwand einer Umstellung wäre schlichtweg zu groß.
In anderen Ländern ist die Situation vergleichbar, sodass wir wohl noch lange Zeit mit verschiedenen Nummern pro Wertpapier leben müssen. Dadurch ist der Markteintritt für konkurrierende Datenanbieter teils sehr schwierig. Eine Datenbereitstellung in der Schweiz ist beispielsweise ohne die Valorennummer nicht denkbar. Denn diese Nummer ist lizenziert und vom Anwender gesetzt.
Darüber hinaus verfügt nicht jedes Finanzinstrument automatisch über eine ISIN. In den USA besitzt zum Beispiel nur ein Teil der emittierten Papiere eine ISIN. Insbesondere die auf den lokalen Markt ausgerichteten Schuldverschreibungen verfügen nur über eine CUSIP und sind im globalen ISIN Register nicht vorhanden. Auch bei Derivaten war das internationale Vorgehen bisher uneinheitlich – bis zur Einführung von MIFID II.
Die Nutzung des ISO 6166 Standards für die ISIN wurde bisher in Bezug auf Derivate und OTC Instrumente in den jeweiligen Märkten unterschiedlich gehandhabt. In Spanien beispielsweise vergibt die Derivate Börse für jedes dort gehandelte Wertpapier eine ISIN. In Deutschland wurde das bisher nicht für erforderlich gehalten. Aus diesem Grund haben die Datenvendoren (wie Bloomberg, Reuters, SIX Financial Information) weltweit eigene Nummern vergeben.
Diesem Auseinanderdriften begegnet die Europäische Regulierungsbehörde ESMA nun mit MIFID II. Jedes Finanzinstrument unter MIFID II Regime muss genau eine ISIN erhalten. Handelt es sich um ein OTC Instrument wurde hierfür sogar eine neue Instanz geschaffen, das ANNA DSB (Derivatives Service Bureau).
Demzufolge werden Finanzinstitute sich auf einen neuen Prozess einstellen müssen. Wenn künftig eine ISIN benötigt wird, gibt es nicht nur eine Vergabestelle, wie bspw. den WM Datenservice für deutsche Emissionen, sondern ISINs können von einem regulierten Handelsplatz kommen. Dieser übernimmt die Beantragung beim DSB oder ist selbst für die Vergabe verantwortlich. Über die Zuständigkeiten wird in den internationalen Arbeitsgruppen noch rege diskutiert.
Es wird nicht zu erwarten sein, dass die Gesamtzahl der verfügbaren ISINs von einer zentralen Stelle bezogen werden kann. Hierzu ist die Anzahl der hinzukommenden Derivate einfach zu groß. Es ist mit vielen Milliarden Referenzdatensätzen zu rechnen. Der WM Datenservice liefert vergleichsweise heute Stamm- und Termindaten zu rund 2 Mio. Finanzinstrumenten.
Für Finanzinstitute stellt sich nun die Frage nach einer Infrastruktur, die sowohl den Beantragungsprozess als auch die Speicherung der Daten unterstützt. Sollte dafür eine eigene Stammdatenhaltung aufgebaut werden? Da sich durch MIFID II das traditionelle Wertpapiergeschäft, der On-Exchange-Derivatehandel und OTC-Geschäfte immer mehr annähern, scheint dies nicht sinnvoll zu sein.
Finanzinstitute sind daher angehalten, bisherige Referenzdateninfrastrukturen, die sich teils seit Jahrzehnten im Einsatz befinden, deren Pflege immer mehr Kosten verursacht und deren Überalterung ein Risiko darstellt, zu überdenken. Das System Grand Central von INTALUS bietet die Flexibilität, auf diese neuen Herausforderungen zu reagieren. Mit Grand Central lässt sich eine einheitliche Datenhaltung auch für die neu hinzukommenden Finanzinstrumente so darstellen, dass bestehende interne Systemschnittstellen weiter bedient sowie komplexe Reporting-Anforderungen auch in der Zukunft sicher umgesetzt werden können. Der Anpassungsaufwand für das ein oder andere Altsystem würde hingegen höchst wahrscheinlich sehr viel höher ausfallen.
Im Zuge von MIFID II hält ein weiterer Identifier Einzug: Der Legal Entity Identifier (LEI). In den Regularien Dodd Frank Act und EMIR bereits gefordert, wird der LEI beim Reporting von Finanztransaktionen unter MIFID II ebenfalls erforderlich. Die flächendeckende Notwendigkeit von LEIs wird demnach fortschreiten. Für Finanzinstitute bedeutet das, sicherzustellen, dass von Ihnen betreute Handelsparteien (also Käufer und Verkäufer in MIFID II relevanten Geschäften) einen LEI haben. Daneben wird sich mittelfristig die Anforderung ergeben, die Aktualität dieser LEIs sicherzustellen (d. h. die jährliche Erneuerung), bevor ein Geschäft im Auftrag des Kunden ausgeführt wird.
Auch hier herrscht eine Vielfalt und ein mittelfristiges Nebeneinander von bestehenden Identifiern für Kunden und Kontrahenten. Neben hausinternen und proprietären Nummernvergabesystemen werden global beispielsweise auch die DUNS (von Dun & Bradstreet), SWIFT Codes, Emittentennummern (WM Datenservice) oder sogar noch der IBEI sowie der IGI (Issuer & Guarantor Identifier) von ISO eingesetzt.
Eine Zusammenführung dieser Identifier in einer zentralen Datenbank ist als erster Schritt von elementarer Bedeutung. Zumal zum Jahresende 2017 mit den sogenannten Level 2 Daten des LEI auch erste Eigentümerinformationen bereitgestellt und gefordert werden. Hier kommt ebenfalls ein erheblicher Mapping Aufwand auf Finanzinstitute zu.
Alle diese Identifikationscodes haben primär zwei Ziele: Zum einen die vollautomatische, IT-gestützte Zuordnung von Objekten in der Finanzindustrie (Kunden, Geschäfte, Finanzinstrumente, Märkte, etc.) für eine bessere Abstimmbarkeit und Risikokontrolle. Zum anderen verschaffen sie den Regulatoren das, was im Zuge der Finanzmarktkrise am schmerzlichsten vermisst wurde und zwar mehr Transparenz.
Exakt aus diesem Grund werden die vorgenannten Codes wie ISIN und LEI nun vom Regulator expliziert gefordert, während sie früher beim Reporting eher nebensächlich waren. Sie sind also ein Muss für alle Parteien im Finanzsystem. Wie mit allen weiteren, parallel existierenden Identifiern und Codes umzugehen ist, muss jedes Haus selbst entscheiden. Hier hilft nur die Investition in bzw. der Einsatz von flexiblen Stammdatensystemen, die Matching-, Speicher- sowie Schnittstellen-Prozesse unterstützen. Die enorme Abstimmungsarbeit wird allerdings nur mit einem angemessenen Personaleinsatz und umfangreichem Know-how zu lösen sein.
Niemand würde behaupten, dass Identifier den Marktteilnehmern das Leben erst einmal leichter machen. Standards sind notwendig, doch ihre Umsetzung ist zunächst mit sehr hohem Aufwand verbunden. Aber hinter jeder Herausforderung steckt auch eine neue Chance, mit geeigneten Partnern und Lösungen die (Finanz-)Welt ein kleines Stück weit besser zu machen.
Schon in der Vergangenheit mussten diverse Reports generiert werden. Regulatoren, aber auch Steuerbehörden wachen mit Argusaugen über die von Instituten getätigten Finanztransaktionen, ob auf eigene Rechnung oder im Auftrag ihrer Kunden, welche selbst immer wieder in den Mittelpunkt von Reports geraten.
Die Herausforderungen an die meldenden Institute sind vielfältig: Investitionen in entsprechende Systemarchitekturen, welche ein solches Reporting unterstützen, sind ein Faktor (bspw. real-time oder end-of-day). Oft werden hierzu pro Regularium eigene Softwaresysteme entwickelt. Die wenigsten Institute haben jedoch eine Reporting-Engine, die flexibel Schnittstellen zu internen Kernsystemen bietet sowie Daten extrahieren und aufbereiten kann. Auch die Herkunft der Daten ist immer wieder Teil der Diskussion in Projekten, die auf die Erfüllung der Meldepflichten abzielen. Darüber hinaus finden sich kundenrelevante Daten meist in mehr als nur einem System. Diese müssen gefunden, extrahiert und in Zusammenhang gebracht werden. Nicht überall ist der LEI zur eindeutigen Identifikation von Kunden schon eingeführt. Hier ist zudem tiefgreifendes IT- und Fach-Know-how erforderlich.
Eine Komponente, die zu Beginn oft unterschätzt wird, sind die Wertpapier-Referenzdaten. In Deutschland kommen diese in der Regel vom WM Datenservice, der zusätzlich eine große Menge an melderelevanten Klassifikationen und Einstufungen mitliefert, die für das steuerliche und regulatorische Reporting relevant sind. Aber diese WM Daten stellen nicht die einzige Quelle dar, die es zu beachten gilt. Oft werden andere Datenquellen, wie beispielsweise Bloomberg im Handel oder die eigene Lagerstelle in der Abwicklung mit einbezogen. Ferner lassen Sachbearbeiter der Fachabteilungen ihre Informationen und die speziellen Anforderungen des Instituts mit einfließen. Dazu kommen interne Finanzinstrumente, eigene Datenfelder und Anreicherungen durch weitere Quellen. Alles in allem entsteht nach und nach eine unübersichtliche Datenvielfalt, meist verteilt auf verschiedene Systeme. Diese müssen im Reporting zusammengetragen, ausgewählt, ausgewertet und aufbereitet werden.
Nicht viele Finanzinstitute verfügen über das eine, zentrale Stamm- bzw. Referenzdatensystem, welches tagesaktuell die gesammelte „Stammdatenwahrheit“ vorhält. Noch weitaus weniger Institute sind in der Lage, Historien mit Audit-Trails der Veränderungen und deren Quellinformationen im Lebenszyklus eines Instruments auswertbar vorzuhalten. Auswertungen werden somit schwierig, Recherchen müssen gestartet werden – oft über Online-Systeme externer Dienstleister – die allerdings nicht die jeweilige Datenwahrheit ihrer Kunden reflektieren können.
Die mit der Zeit gewachsenen Reporting-Insellösungen in einem Finanzinstitut sind nicht nur Ursache für viele Redundanzen und Datenabweichungen, sondern auch für die stetig steigenden Kosten. Mittlerweile rechtfertigt sich in vielen Häusern die Investition in ein zentrales Stammdatensystem, welches flexibel mit mehreren Datenquellen und den Systemen des Instituts interagiert. Ein solches System wäre nötig, um aus dem komplexen Zusammenspiel von Kernbankensystemen, Wertpapiersystemen und Dateninsellösungen eine Art „Golden Copy“ im Finanzinstitut bereit zu stellen. Diese ist nicht nur aus Gründen der Prozesssicherheit und Anforderungen der Aufsicht längst geboten, sondern auch wertvoll, um zukünftige Investitionskosten für zweifellos noch kommende Reporting-Anforderungen zu minimieren. Darüber hinaus kann ein solches System – insofern es leicht zu erstellende Auswertungen ermöglicht – für die Unterstützung täglicher Aufgaben wie Arbeitsvorbereitung, Recherche und Reporting für eigene Kunden oder andere Fachabteilungen sehr viel Zeit und Aufwand ersparen.
Ausgereifte Stammdatensysteme können aus der unübersichtlichen Vielfalt von über 2 Mio. aktiven Finanzinstrumenten (alleine vom WM Datenservice) und über 2000 Attributen die relevanten Informationen extrahieren, sobald sie benötigt werden, d. h. zeit- und ereignisgesteuert. So können Änderungen in Wertpapieren im eigenen Portfolio hervorgehoben und proaktiv angezeigt werden und der Sachbearbeiter aufgaben- und situationsbezogen reagieren. Dabei werden beispielsweise nur die Daten angezeigt, welche für den Arbeitsschritt nötig sind (mit allen anderen Informationen rund um dieses Wertpapier im Zugriff). Außerdem muss ein solches System in der Lage sein, mühelos die verschiedenen Datenobjekte zu verbinden, zum Beispiel das Wertpapier mit dem Emittenten oder die Kapitalmaßnahme mit der Historie.
Hierdurch eröffnet sich für die Fachabteilung eine neue Dimension der Arbeitseffizienz. Das System denkt mit und bietet – wie in vielen anderen Industriezweigen längst üblich – eine Just-in-Time-Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung der Arbeitsprozesse. In Rechenzentren werden beispielsweise beim Ausfall einer Systemkomponente gleichzeitig auch die anderen betroffenen Systeme angezeigt, damit der Administrator schnell reagieren kann. Ein gutes Stammdatendatensystem sollte so bei einer gemeldeten Zahlungsaussetzung einer Anleihe ebenfalls automatisch reagieren und eine Warnmeldung anzeigen (sofern sich das Wertpapier im Bestand des Finanzinstituts befindet). Instrumente des gleichen Emittenten oder sogar der verbundenen Unternehmen müssen ebenfalls auf dieser Warnliste erscheinen. Zudem muss die Information dem Front Office bereitgestellt werden. Fachabteilungen müssen darauf schnell und proaktiv reagieren können.
Das Referenzdaten-Managementsystem Grand Central ist in der Lage, nicht nur WM Gattungsdaten sondern auch Daten aus verschiedenen Quellen vorzuhalten und diese für den Nutzer – mit vollem Audit Trail – anpassbar und veränderbar zu machen. Grand Central „denkt mit“ und liefert dem Anwender die benötigten Informationen gefiltert sowie zeit- und ereignisgesteuert – oder auf Knopfdruck.
Darüber hinaus lassen sich Dateien für bestehende und kommende regulatorische Reports bereitstellen. Hierzu bietet Grand Central einen eigenen Report Service, welcher von der Fachabteilung definierte Auswertungen automatisieren kann. Damit werden fachliche Anforderungen komfortabel und schnell in technische Regelwerke übersetzt.
Wenn dadurch die Investitionskosten für ein zentrales und „intelligentes“ Stammdatensystem durch die Anforderungen aus dem Meldewesen mitfinanziert werden, kann hieraus eine sehr nützliche und sinnvolle Arbeitserleichterung für das Finanzinstitut werden – und aus dem „Reporting-Fluch“ doch noch ein Segen werden.
Vorausgeschickt sei, dass üblicherweise unter Referenzdaten mit Wertpapierbezug die beschreibenden Stammdaten und die dynamischen Ereignisdaten (auch Termindaten oder Corporate Actions genannt) verstanden werden. Im folgenden Beitrag nehme ich Bezug auf den WM Datenservice als zentralen Dienstleister in Deutschland.
Im vielleicht aus anderen Branchen oder Geschäftsbereichen geprägten natürlichen Herangehen, erscheint die Frage nach Wahrheit in Referenzdaten wohlmöglich unsinnig. Sollten Sie jedoch im Wertpapiergeschäft eines Finanzinstitutes beschäftigt sein, kennen Sie folgendes Dilemma: Wieso kann der Datensatz in Bloomberg sowie in den WM Daten als auch bei der Lagerstelle unterschiedlich und doch richtig, also „wahr“ sein? Gibt es bei Wertpapier-Referenzdaten keine absolute Wahrheit?
Wir können uns dem Problem nähern, wenn wir uns die Herkunft der Wertpapierdaten anschauen. Ursprünglich wurden diese von Nachrichtendienstleistern aufgegriffen und bereitgestellt. Die WM Gruppe ist heute noch ein Verlagshaus und der WM Datenservice spricht von sich selbst als Verlag. Prinzipiell haben Referenzdaten immer noch einen nachrichtlichen Charakter. Die eigentliche Information steht dabei im Vordergrund und dies mit gutem Recht, wenn man den Handel fragt, der möglichst frühzeitig über eine sich ankündigende Emission oder eine Kapitalmaßnahme unterrichtet werden will. Fragt man hingegen den Abwicklungsbereich einer Bank, so haben diese Informationen eher den Rang von Gerüchten, sind also für Abwicklungszwecke unbrauchbar. Das ist eben der feine Unterschied: Manchmal liegt die Definition von „Wahrheit“ eben im Auge des Betrachters.
Sind unvollständige und noch nicht bestätigte Referenzdaten bereits als solche zu bezeichnen? Welchen Wert haben sie für wen? Der Abnehmer (folglich Nutzer) der Daten bestimmt den Wert. In der Praxis zeigt sich: Bloomberg ist primär im Handel zu finden, insbesondere zu Recherchezwecken und für Auslandsinstrumente, aber auch im Back-Office. WM Daten sind aufgrund ihrer in Deutschland normgebenden Funktion die zentrale Quelle für deutsche Wertpapiere und dienen der Klassifikationen aller Finanzinstrumente im Portfolio (bspw. steuerlicher Art). Über allem schwebt die eigene Lagerstelle, etwa Clearstream Banking, als rechtsverbindliche Buchungsstelle.
In der Theorie ist die Situation einfach: Der Emittent eines Wertpapiers ist der Urheber der Stammdaten und als einziger juristisch für diese verantwortlich und auch haftbar. Oft fehlt gerade bei den Emittenten allerdings der Überblick über viele Besonderheiten in der Wertpapierbehandlung im Markt und somit bedient der Nutzer sich in der Regel gerne eines Dienstleisters, dessen Geschäft es ist, diese Daten für den Markt standardisiert aufzubereiten. Hier entsteht eine durch Normen und Vereinbarungen definierte faktische Wahrheit, die in Deutschland auch in den Sonderbedingungen zum Wertpapiergeschäft der Finanzinstitute festgeschrieben ist: Sie benennen den WM Datenservice oder eine Lagerstelle als verbindliche Datenquelle.
Daneben gibt es die buchhalterische Wahrheit. Diese wird in jedem Fall durch die Lagerstelle oder den Custodian geschaffen. Hier findet die tatsächliche Buchung statt, welche auch auf den eigenen Konten bzw. den Konten der Kunden reflektiert werden muss.
Daneben steht – speziell in Deutschland – noch die steuerliche Wahrheit. Insbesondere mit Einführung der Abgeltungssteuer aber auch für einige internationale Steuerabkommen. In der Abgeltungssteuer werden bisweilen Kapitalmaßnahmen als steuerpflichtig geschlüsselt, die nach Art in der Abwicklung ganz anders eingestuft würden. Hier gilt jedoch die Absprache zwischen den Finanzinstituten und dem BMF: „in dubio pro fisco“. Im Zweifelsfall gilt die Steuerpflicht; beispielsweise bei nicht hinreichend vorliegenden Dokumenten.
Über all dem schwebt die bereits erwähnte informatorische Wahrheit. Sie kann sich vom Status und der Werthaltigkeit eines Gerüchtes hin zur gefestigten Information entwickeln.
Die Diskussion um wahr oder falsch kann im Umfeld von Wertpapierreferenzdaten nicht zweifelsfrei geführt werden. Es hilft jedoch, wie bei sonstigen Nachrichten auch, nur seriösen Quellen zu trauen und mehrere Quellen mit dem nötigen Vorbehalt heranzuziehen. Wie Zeitungen oftmals einer gewissen politischen Neigung folgen, so kennen Nutzer meist die Stärken und Schwächen der Datendienstleister. Ein gewisser Abgleich mehrerer Quellen ist leider immer (noch) notwendig. Gut für Finanzinstitute, die über eine IT-Ausstattung verfügen (Applikation und Datenanbindung), welche diese Art des Abgleichs unterstützt. Es muss ja nicht gleich eine überdimensionierte Data Cleansing-Lösung nach angelsächsischem Vorbild sein. Gerne beraten wir Sie, wenn diesbezüglich Bedarf besteht.